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Unsere Mitteilungen sind vertraulich und nur für den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Gibt der Auftraggeber sie ohne Zustimmung weiter, hat er die vereinbarte Provision zu zahlen, falls der Dritte den Vertrag abschließt.

Für unrichtige Angaben haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in drei Jahren von deren Entstehen an, spätestens jedoch in drei Jahren nach Beendigung des Auftrages.

Entgeltliche Tätigkeiten auch für den anderen Teil sind ausdrücklich gestattet.

Die ISG mbH ist berechtigt, weitere Makler bei der Bearbeitung des Auftrages einzuschalten.

Mit Abschluß des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages wird die Provision fällig und zahlbar. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6 % zu zahlen, es sei denn, es wird eine höhere oder niedrigere Zinsbelastung nachgewiesen.

Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart, so gilt die am Ort des Angebots übliche Provision. Die Höhe der Provision errechnet sich prozentual aus dem gesamten Wirtschaftswert der nachgewiesenen oder vermittelten Verträge. Sie beträgt bei Grunsstücksverkäufen mindestens 3,48 % inkl. Mehrwertsteuer.

Die Provisionsberechnung erfolgt aufgrund des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages. Wird kein Vertrag vorgelegt, erfolgt die Berechnung nach den Werten des Angebots.

Ist dem Auftraggeber die ihm nachgewiesene Vertragsangelegenheit bereits bekannt, hat er dies unverzüglich der ISG mbH mitzuteilen und zu beweisen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet mitzuteilen, ob bzw. wann und mit wem der Vertrag zustande kam und welcher Kaufpreis, Miet- oder Pachtzins erzielt worden ist. Der Vertrag ist unmittelbar nach Vertragsabschluß vorzulegen.

Mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen der rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der ISG mbH.

Abbedingung und Nichtigkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover, soweit dies durch Parteivereinbarungen gesetzlich zulässig ist.

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